Pflichten und Rechte
„Pflichte und Rechte“ in
Internationales Freimaurerlexikon, S. 649:
„der Mitglieder einer Loge. 1. Als die wesentlichsten Pflichten
eines ordentlichen Mitgliedes einer Loge können nach Merzdorf angesehen werden: die
Verpflichtung, die Gesetze des Staates zu beobachten, die Wahrung
des Ritualgeheimnisses, die Hilfsbereitschaft anderen Brr.
gegenüber, die strenge Einhaltung einer auf Maurerwort gegebenen
Zusage, die Einhaltung der Logengesetze, die Pflicht, sich nicht
ohne zwingende Gründe vom Freimaurerbund zu trennen, in keine
geheime Verbindung einzutreten. Hierzu kommen noch die
ritualmäßigen, P.: dem Hammerschlag des Meisters vom Stuhl in
erleuchteter Loge unbedingt Folge zu leisten und vor ihm oder dem
Beamtenkollegium nach erhaltener Vorladung zu erscheinen. [...]
Schon in den ,Alten Pflichten‘ Andersons
wird jedoch das Recht der Familie gewahrt (,that your families be
not neglected or injured‘), auch wird zugestanden, daß ein
Freimaurer, der in Unterstützungsfällen angegangen wird, nicht
verpflichtet sein kann, ,to do beyond his ability‘, über seine
Verhältnisse hinaus Unterstützung zu leisten. In der alten Hamburger
Verfassung stand unter § 356 der Satz: ,Jedes Mitglied hat das
Recht, seine Pflichten gegen Gott, gegen den Staat und gegen seine
Familie als die höheren zu betrachten und denselben seine Pflichten
gegen die Loge unterzuordnen.‘“
Fundstellen in der Lesefassung (basierend auf den a-Varianten):
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Gespräch IV: „höchsten Pflichten“ |
Fundstellen in den Paralipomena:
Keine Fundstellen vorhanden.