„Pflichte und Rechte“ in Internationales Freimaurerlexikon, S. 649: „der Mitglieder einer Loge. 1. Als die wesentlichsten Pflichten eines ordentlichen Mitgliedes einer Loge können nach Merzdorf angesehen werden: die Verpflichtung, die Gesetze des Staates zu beobachten, die Wahrung des Ritualgeheimnisses, die Hilfsbereitschaft anderen Brr. gegenüber, die strenge Einhaltung einer auf Maurerwort gegebenen Zusage, die Einhaltung der Logengesetze, die Pflicht, sich nicht ohne zwingende Gründe vom Freimaurerbund zu trennen, in keine geheime Verbindung einzutreten. Hierzu kommen noch die ritualmäßigen, P.: dem Hammerschlag des Meisters vom Stuhl in erleuchteter Loge unbedingt Folge zu leisten und vor ihm oder dem Beamtenkollegium nach erhaltener Vorladung zu erscheinen. [...] Schon in den ,Alten Pflichten‘ Andersons wird jedoch das Recht der Familie gewahrt (,that your families be not neglected or injured‘), auch wird zugestanden, daß ein Freimaurer, der in Unterstützungsfällen angegangen wird, nicht verpflichtet sein kann, ,to do beyond his ability‘, über seine Verhältnisse hinaus Unterstützung zu leisten. In der alten Hamburger Verfassung stand unter § 356 der Satz: ,Jedes Mitglied hat das Recht, seine Pflichten gegen Gott, gegen den Staat und gegen seine Familie als die höheren zu betrachten und denselben seine Pflichten gegen die Loge unterzuordnen.‘“

Fundstellen in der Lesefassung (basierend auf den a-Varianten):

Gespräch IV:
„höchsten Pflichten“

Fundstellen in den Paralipomena:

Keine Fundstellen vorhanden.

Forschungsbibliographie:

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