Gesetzbuch
Lessing spielt im Freimaurerdialog mit der Doppeldeutigkeit des Gesetzes-
und Verfassungsbegriffs in seiner Beziehbarkeit auf den internen
Reformbedarf der Freimaurer einerseits, d.h. insbesondere der ,Strikten
Observanz‘, als auch in seinem Bezug auf die politische Systemfrage.
Vgl. „Gesetzbuch“ in Internationales Freimaurerlexikon, S.
346-347:
„Die Grundlage der freimaurerischen Gesetzgebung bilden jene
Bauhüttenordnungen, die in der Zunftlade aufbewahrt und bei den
Versammlungen aufgelegt wurden. Die alten Manuskripte der englischen
Werklogen lassen diesen Ursprung deutlich erkennen. Ein Privatdruck,
den Roberts in London 1722 herausgab, ist
die erste gedruckte Form eines derartigen Logengesetzes. Durch die
von der Großloge von London 1723 veranlaßte Herausgabe der
Constitutions, verfaßt von Anderson, wurde
das erste Beispiel einer Großlogenverfassung gegeben, die seither
bei allen Großlogen in einer den besonderen Zwecken angepaßten Form
in Verwendung steht und die inneren Einrichtungen der Großlogen und
ihrer Logen regelt. In dem G. spiegelt sich der Geist der Großloge
und ihre besondere Auffassung des freimaurerischen Gedankens wider.
Die Gesetze der Großlogen unterscheiden sich in wesentlichen Punkten
derart, daß wiederholt Versuche unternommen wurden, ein Recht, Allgemeines maurerisches aus ihnen
zusammenzufassen (s.d.). Ergänzt werden die Großlogengesetze durch
Hausgesetze der einzelnen Logen.“
Die Forschung hat immer wieder, spätestens im Ausgang von Kosellecks
umstrittener Interpretation aus dem späten 1950ern, darüber diskutiert, wie
politisch der Text zu verstehen/interpretieren sei, vgl. Fick, Lessing Handbuch, S.
413-417 („Politische und
sozialhistorische Deutungsrichtung“).
Fundstellen in der Lesefassung (basierend auf den a-Varianten):
|
Gespräch II: „Gesetzen“ |
|
|
Gespräch II: „Verfassung “ |
|
|
Gespräch V: „Verfassung“ |
Fundstellen in den Paralipomena:
Keine Fundstellen vorhanden.